AGB Zirkel Events (Stand: 01.09.2020)
§ 1 Die Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten sind vorbehaltlich der Zustimmung durch das Umweltamt sowie der Ordnungsbehörde. Alle Standbetreiber garantieren die Einhaltung der Öffnungszeiten. Der Abbau oder das Schließen der Verkaufsstände darf nicht vor Veranstaltungsschluss erfolgen.
§ 2 Auflagen, Haftung Boden & Bausubstanz, Schäden, Verkehrssicherungspflicht
(1) Die Vorschriften aller städtischen Ämter sind vom Standbetreiber verpflichtend einzuhalten. Der Betreiber haftet für alle durch ihn oder seine Angestellten/ Beauftragten entstandenen Schäden an Boden und Bausubstanz. Im Festgelände sind Verankerungen jeglicher Art im Boden nicht zugelassen.
(2) Der Standbetreiber haftet in vollem Umfang für alle Schäden die er verursacht und stellt den Veranstalter von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für Personen, Sach- und Vermögensschäden im gesetzlich zulässigen Rahmen frei.
(3) Der Standbetreiber unterhält eine Gewerbehaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 3. Mio € für Personen- und Sachschäden pauschal. Diese ist mit Hilfe einer aktuellen Versicherungsbestätigung bei Abschluss des Standvertrages nachzuweisen. Im Falle des Betreibens von Schießbuden oder Personenfahrgeschäften ist grundsätzlich der Nachweis über das Bestehen der gesetzlich geregelten Pflichthaftpflichtversicherung zu erbringen. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen bestehen. Anerkannt werden nur aktuelle Versicherungsbestätigungen, welche direkt vom Haftpflichtversicherer oder von dessen zur Vertretung berechtigten Repräsentanten ausgestellt werden. ( Nicht zureichend sind in diesem Falle Kopien von Kontoauszügen, Versicherungsscheinen, Anträgen auf Versicherung oder Online Vertrags -oder Agenturausdrucken. Bei Vorhandensein von bestehenden Haftpflichtversicherungen welche die obigen Anforderungen hinsichtlich der Mindestdeckungssummmen nicht erfüllen, besteht eine Erweiterungsmöglichkeit (Summendifferenzdeckung) des bereits bestehenden Vertrages.
(4) Die für den Auf- und Abbau sowie An- und Abtransport gültigen Einschränkungen und Auflagen, entsprechende Zeiten etc. sind einzuhalten.
(5) Die Standbetreiber übernehmen auf ihrer Standfläche und im Umfeld bis zu 2 m die Verkehrssicherungspflicht.
(6) Sollte ein Getränkeausschank, Verkaufs- oder Präsentationsstand als fliegende Baute deklariert sein, muss der Standbetreiber entsprechende TüV-Bücher und Genehmigungen einholen bzw jederzeit vorzeigen können.
§ 3 Vertrag, Zahlungsziel, Rücktritt, Zuweisung des Standplatzes
(1) Die Standgenehmigung ist nur rechtswirksam, wenn sie von Zirkel Events vertraglich bestätigt wird.
(2) Die Bezahlung der Standgebühren zzgl. Nebenkosten, Sicherheitsleistung, Bearbeitungsgebühr sowie Mieten entsprechend dem angegebenen Zahlungsziel hat laut Rechnungslegung zu erfolgen. Bei nicht fristgemäßer Zahlung wird der angebotene Standplatz sofort an andere Bewerber weiter vergeben und die Teilnahme an der Veranstaltung ist nicht mehr möglich. Sollte die Zahlung der Standgebühr, Sicherheitsleistung und/oder der Nebenkosten im Einzelfall und nach Bestätigung durch Zirkel Events erst bei Anreise zur Veranstaltung erfolgen, erhöht sich die Gesamtrechnungssumme zum Standvertrag (inkl. aller Nebenkosten) um 10% Bearbeitungsgebühr. Werden alkoholische Getränke zum Ausschank gebracht, muss eine Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes für die Zeitdauer der Veranstaltung beim zuständigen Gewerbeamt beantragt werden und auf Nachfrage des Veranstalters vorgewiesen werden.
(3) Bei Rücktritt seitens des Standbetreibers vom unterschriebenen Standvertrag sind 50% der Standmiete fällig, bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn. Ausnahme hierzu ist Verlust des Gewerbes. Vergütungs- und Schadenersatzansprüche zugunsten Zirkel Events bleiben vorbehalten.
(4) Die Zuweisung des Standplatzes erfolgt vor Ort unter Vorlage der Standgenehmigung. Anspruch auf einen bestimmten Standort oder eine bestimmte Location besteht nicht. Die Abnahme der Stände durch den Veranstalter oder durch Behörden erfolgt vor Beginn der Öffnungszeiten.
(5) Ein Anspruch auf einen Parkplatz besteht nicht.
§ 4 Inhalte, Sortiment, Dekoration, Werbung, Sponsoren
(1) Das zu verkaufende Gesamtsortiment muss im Vorwege vollständig beschrieben und bestätigt werden. Abweichungen führen zum Untersagen des Verkaufs derjenigen Produkte. Der Verkauf von Waffen, waffenähnlichen Gegenständen, Kriegsspielzeug, -kleidung, die öffentliche Moral (auch Tierschutz!) verletzenden Gegenständen und pyrotechnischen Erzeugnissen ist untersagt.
(2) Der Verkauf von Lebensmitteln und Getränken erfolgt ausschließlich in wieder verwendbaren Verpackungssystemen, d. h. Mehrweggeschirr, oder in essbarem Geschirr (z. Bsp. Waffeln). Mehrweggeschirr muss bepfandet und nach Gebrauch zurückgenommen werden. Bei Bierbechern wird ein einheitlicher Pfand festgelegt.
(3) Alle Mehrwegbecher sind generell über den vom Veranstalter vertraglich gebundenen Logistiker zu beziehen. Oder nach Absprache.
(4) Das Betreiben eigener Beschallungsanlagen ist, wenn vertraglich nicht anders vereinbart, untersagt.
(5) Das Betreiben eigener Notstromaggregate ist, wenn vertraglich nicht anders vereinbart, untersagt.
(6) Der Marktstand muss qualitativ hochwertig, optisch und inhaltlich der Themenstellung der jeweiligen Festfläche entsprechen. Werbung Dritter ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Veranstalters nicht gestattet. Der Verkauf oder die Ausgabe von Werbeartikeln Dritter sind ohne schriftliche Genehmigung nicht gestattet. Eventuelle Regressforderungen der Haupt- bzw. Locationsponsoren sind andernfalls vom Standbetreiber zu tragen.
(7) Das Standpersonal muss den Verkauf in einer dem Charakter der jeweiligen Themenstellung entsprechenden Kleidung sowie optisch gestalteten Möblierung betreiben.
(8) Ab drei Metern Standlänge ist der Standbetreiber verpflichtet, Programmflyer auf der Verkaufstheke auszulegen.
(9) Die Exklusivität der Sponsoren und Locationsponsoren hinsichtlich Ausschank und Präsentation ist vom Standbetreiber entsprechend der jeweiligen Vorgaben des Veranstalters uneingeschränkt zu gewährleisten. Der Veranstalter hat jederzeit die Möglichkeit, weitere Sponsoren nachzunominieren und deren Exklusivität durchzusetzen.
(10) Der Bezug aller Waren im Getränkesortiment ist grundsätzlich nicht gebunden.
(11) Es besteht ein Glasflaschenverbot. Oder nach Absprache.
§ 5 Ausweisung/Kennzeichnung
(1) Jeder Standbetreiber kennzeichnet seinen Marktstand deutlich sichtbar mit Namen, Firma und Geschäftsort des Unternehmens.
(2) Die Standgenehmigung hat während der gesamten Veranstaltung im Marktstand vorzuliegen; der Beleg über die Einzahlung der Gebühren ist auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 6 Abfall, Rückstände, hygienische Anforderungen
(1) Für die Entsorgung des anfallenden Abfalls ist der Standbetreiber selbst verantwortlich. Er ist verpflichtet, eigene Behälter dem zu erwartenden Abfallvolumen angepasst und gut sichtbar im Besucherbereich aufzustellen. Diese sind in die bereitgestellten Container / Plätze zu entsorgen. Der Platz ist gegen Verfettung des Untergrundes zu schützen und täglich morgens und abends im Umkreis von 5m zu reinigen. Überschneidungsflächen mit dem Nachbarstand liegen in der gemeinschaftlichen Verantwortung. Nach Veranstaltungsende ist der Standplatz gesäubert an Zirkel Events zu übergeben. Die Flächenabnahme erfolgt nur unter Vorbehalt. Bei Verschmutzung werden dem Standbetreiber Reinigungsgebühren entsprechend des Aufwandes erhoben.
(2) Abfälle, wie z.B. Öle, Fette und Lebensmittelreste, dürfen nicht in die Kanalisation eingebracht werden und bedürfen der gesonderten Entsorgung. Der Nachweis über Fettentsorgung ist auf Verlangen vorzuweisen. Weitere Auflagen und Vereinbarungen in Einzelfällen bleiben dem Veranstalter vorbehalten.
(3) Zur Herstellung von Speisen und Getränken darf nur Trinkwasser, stilles Wasser oder abgekochtes Wasser verwendet werden (entsprechend Trinkwasserverordnung). Trinkwasser liegt im Festgelände nicht an. Die Reinigung des Geschirrs etc. muss in Geschirrspülern erfolgen bzw. entsprechend der Lebensmittelhygiene-Verordnung. Für Speisen/Getränke jedweder Art sind ausreichende Kühlmöglichkeiten erforderlich. Weitere wichtige lebensmittelrechtliche Anforderungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Herstellung und Abgabe von Lebensmitteln auf Märkten, Volksfeste- und Straßenfesten oder ähnlichen Veranstaltung und dem Merkblatt über die Anforderungen für Trinkwasseranlagen. Diese Vorschriften stehen auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinde / Stadt zum Download zur Verfügung und sind Bestandteil der Festordnung.
§ 7 Weisungsbefugte, Befugnisse und Sicherheitsleistung
(1) Die für die einzelnen Flächen vom Veranstalter eingesetzten Beauftragten sowie der Sicherheitsdienst sind weisungsbefugt. Den Anordnungen ist in jedem Fall Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen die Festordnung sind sie zum Entzug der Standgenehmigung und Strom und Wasserversorgung berechtigt. Sie können den sofortigen Abbau des Standes veranlassen. Die Kosten trägt der Standbetreiber ohne Erstattung der Vertragssumme.
§ 8 Sicherheit/Brandschutz/Feuerlöscher
(1) Das Veranstaltungsgelände ist nur außerhalb der Öffnungszeiten bis eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn zu befahren. Danach darf kein Fahrzeug mehr einfahren, ausgenommen mit Sondergenehmigungen. Im gesamten Veranstaltungsbereich besteht während der Öffnungszeiten Fahr- und Halteverbot. Bei Verstößen wird abgeschleppt, die Kosten trägt der Fahrzeughalter.
(2) Der Brandschutz liegt in der Verantwortung des Standbetreibers. An Ständen, Aufbauten, in Verkaufswagen, Zelten usw. ist zur Brandbekämpfung von Entstehungsbränden mindestens ein Feuerlöscher geeignet für die vorhandenen Brandklassen (DIN EN 3) in betriebsbereitem Zustand sichtbar und zugänglich vorzuhalten (ggf. sind Hinweisschilder nach BGV A8 anzubringen). Bei der Verwendung von Friteusen ist mindestens ein Feuerlöscher Brandklasse „F“ (8A 25F – DIN EN 3/pr A1) vorzuhalten Wird mit offenen Flammen und/oder größeren Mengen Speiseöl (z.B. in Friteusen) umgegangen, so ist zum Ablöschen von Bränden die auf die persönlichen Kleidungsstücke übergreifen können mindestens eine Löschdecke nach DIN EN 1869 im betroffenen Stand vorzuhalten. Beim Einsatz von Koch- und Wärmegeräten sind Feuerlöscher der vorgeschriebenen Brandschutzklasse bereitzuhalten. Beim Betrieb von Flüssiggasanlagen sind die allgemeinen Hinweise und Forderungen der Gemeinde/Stadt sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Hier ist das Merkblatt „Merkblatt zum Betreiben von Flüssiggasanlagen im gewerblichen Bereich“ zu beachten. Bereitstellung im Download unter der Internetseite der jeweiligen Gemeinde / Stadt. Der Standbetreiber haftet für alle durch ihn oder seine Anlagen/Geräte verursachten Schäden. Verkaufsstände aus Holz, Strohballen, Stoffbahnen bzw. anderen Stoffen sind entsprechend den Vorschriften zu imprägnieren.
(3) Eine Bewachung einzelner Stände erfolgt nicht, kann aber durch den Standbetreiber selbständig beauftragt werden. Es wird seitens des Veranstalters keine Versicherung zur Abdeckung von Schäden bzw. Diebstahl an und in Verkaufsständen abgeschlossen.